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1 Vertragsgegenstand
1. Gegenstand des Vertrages ist die in der Auftragserteilung/Auftragsbestätigung dargelegte
Aufgabe der Gutachtenerstellung.
2. Als Grund für die Beauftragung des Sachverständigen gilt ausschließlich der im Auftrag
genannte Verwendungszweck. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Sachverständigen
genaue Angaben über den Verwendungszweck zu machen und bei einer Änderung dies dem
Sachverständigen unverzüglich mitzuteilen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn sie vom
Sachverständigen ausdrücklich genehmigt und unterschrieben werden.
2 Rechte und Pflichten
1. Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens wird vom Sachverständigen nach den
geltenden Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.
2. Der Sachverständige ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, wenn diese
eine inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hätten.
3. Der Sachverständige kann, ohne eine besondere Zustimmung des Auftraggebers
folgende, für die Durchführung des Auftrages notwendigen Dinge veranlassen:
Besichtigungen, notwendige Untersuchungen, Laborversuche, Fotos, Skizzen, Reisen bis zu
einer Entfernung von 100km.
4. Der Auftraggeber bevollmächtigt den Sachverständigen, die zur Erstellung des
Gutachtens notwendigen Auskünfte bei Beteiligten, Behörden oder unabhängigen Dritten
einzuholen. Auf Verlangen des Sachverständigen sind Einzelvollmachten zu erstellen.
3 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
1.Der Auftraggeber ist verpflichtet alle für den Sachverständigen notwendigen sowie
Unterlagen rechtzeitig, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er hat den
Sachverständigen bei seiner Arbeit zu unterstützen und ihm den Zugang zum
Begutachtungsobjekt zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den
Sachverständigen unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für das Gutachten von Belangen sind.
4 Hilfskräfte
1.Der Sachverständige ist verpflichtet, das Gutachten persönlich zu erstellen. Sofern es für die
Durchführung des Auftrags jedoch notwendig ist, kann der Sachverständige nach eigenem
Ermessen Hilfskräfte herbeiziehen. Anfallende Kosten für Hilfskräfte oder
Laboruntersuchungen sind vom Auftraggeber, ohne vorherige Absprache mit dem
Sachverständigen, zu bezahlen. Dies gilt bis zu einem Wert von 300,-€ im Einzelfall. Sofern
höhere Kosten anfallen, sind diese mit dem Auftraggeber abzusprechen.
5 Terminvereinbarung
1.Der Sachverständige hat das Gutachten in einer für ihn zumutbaren Zeit zu erstellen.
Terminabsprachen gelten nur dann, sofern sie schriftlich dem Auftraggeber zugesichert
worden sind.
Bei nicht zu vertretenden Lieferhindernissen wie beispielsweise Fälle höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, die auf einem unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen, tritt Lieferverzug nicht ein. Die Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechend, und der Auftraggeber kann hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Wird durch solche Lieferhindernisse dem Sachverständigen die Erstattung des Gutachtens völlig unmöglich, so wird er von seinen Vertragspflichten frei. Auch in diesem Falle steht dem Auftraggeber ein Schadenersatzanspruch nicht zu.
6 Aufgabenübertragung
1.Weitere Sachverständige können grundsätzlich nur nach Absprache mit dem Auftraggeber
eingeschaltet werden, die Kosten trägt der Auftraggeber. Der Sachverständige haftet nicht
für Gutachten oder Ergebnisse weiterer Sachverständiger oder Fachgutachter.
7 Schweigepflicht
1. Der Sachverständige ist im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit dazu verpflichtet, die
ihm anvertrauten persönlichen und geschäftlichen Geheimnisse nicht an Dritte
weiterzugeben. Auch über nicht offenkundige Tatsachen hat er Verschwiegenheit zu wahren.
2. Der Sachverständige ist zur Offenbarung der ihm anvertrauten Geheimnisse dann befugt,
wenn dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften geschieht oder der Auftraggeber ihn
ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.
8 Urheberrecht
1. Der Auftraggeber darf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten nur zu dem in der
Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden. Vervielfältigungen und Veröffentlichungen
eines Gutachtens sind nur dann möglich, wenn der Sachverständige hierzu ausdrücklich sein
schriftliches Einverständnis gegeben hat.
2. Der Sachverständige hat an dem von ihm erstellten Gutachten ein Urheberrecht.
9 Auskunftspflicht
1.Der Auftraggeber hat das Recht vom Sachverständigen Auskünfte darüber zu verlangen, ob das Gutachten termingerecht fertig gestellt werden kann, den aktuellen Stand des Gutachtens, und ob zu den zu den anfänglich vereinbarte Auslagen weitere. Mittel des Auftraggebers erforderlich sind.
10 Vergütung des Sachverständigen
1. Grundlage für die Vergütung des Sachverständigen sind die einschlägigen Bestimmungen
des BGB, die entsprechende Bestimmung in den vorliegenden AGB sowie die getroffenen
Vereinbarungen über die Gutachtenerstellung.
2. Der Sachverständige kann Vorauszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen und
Aufwendungen verlangen. Die Höhe der angeordneten Vorauszahlung ist im jeweiligen
Gutachtervertrag angegeben. Der Sachverständige ist berechtigt, erst nach Eingang der
Vorauszahlung tätig zu werden.
3. Der Sachverständige hat einen Anspruch darauf, die ihm entstandenen Aufwendungen,
die für die Erstellung des Gutachtens notwendig sind, dem Auftraggeber in Rechnung zu
stellen.
4. Die volle Gebühr wird mit Überreichung des Gutachtens an den Auftraggeber oder einer
von ihm benannten Person fällig. Bereits bezahlte Vorauszahlungen sind in Abzug zu
bringen.
5. Die Gebührenrechnung des Sachverständigen kann entweder nach dem Objektwert fest
vereinbart werden oder richtet sich nach den Stunden- undVerrechnungssätzen, jeweils nach Zeitaufwand. Im Einzelfall kann der Sachverständige diese Gebühren bis zu 25% überschreiten, wenn von ihm nur Teilleistungen gefordert werden, es eines umfangreichen Literaturstudiums bedarf oder ein besonderer Einsatz des Sachverständigen gefordert wird (z.B. Arbeit an Feiertagen, Eilbedürftigkeit,
Gefahrenstellen).
6. Die Leistungen des Sachverständigen sowie Auslagen, die der Sachverständige in Rechnung stellt, unterliegen dem § 19 Abs. 1 UStG für Kleinunternehmer. Es wird eine Umsatzsteuer nicht
berechnet. Leistungen oder Aufwendungen sind ohne Abzug zu zahlen. 7. Als Stundensätze für jede angefangene Zeitstunde gelten: (jeweils auch für notwendige Fahrtzeiten oder Wartezeiten)
- Für den Sachverständigen 135,50€
- Für die Hilfskräfte (nach Aufwand, wenn erforderlich)
- Für gefahrene km je 0,70€
11 Zahlungen
1.Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit Übergabe des
Gutachtens fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen ohne
Abzug auf das angegeben Konto zu bezahlen. Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Gutachtenrechnung. hat der Auftraggeber für den Schaden einzustehen, der dem Sachverständigen durch diesen Verzug
entstanden ist. Des Weiteren ist der Sachverständige befugt, Verzugszinsen zu verlangen,
die in Höhe von 5% über dem Basiszinzsatz der Europäischen Zentralbank angesetzt
werden können.
12 Haftung
1. Der Sachverständige haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit, unabhängig davon, ob es sich
um eine vertragliche, außervertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt. 2. Schadensersatzansprüche gegen den Sachverständigen sind in der Höhe beschränkt auf
die in der Berufshaftpflicht des Sachverständigen angeführten Deckungssummen für Sach-
und Vermögensschäden.Diese kann eingesehen werden.
3. Im Schadensfall beträgt die Gewährleistungspflicht für vertragliche und außervertragliche,
oder gesetzliche Ansprüche höchstens 3 Jahre. Sofern die gesetzliche Gewährleistungsfrist
keine kürzere Dauer vorsieht, gilt diese. Die Frist von 3 Jahren beginnt jeweils mit der
Übergabe des Gutachtens (digital oder per Post) oder mit Beendigung der Gutachtertätigkeit.
13 Kündigung
1. Eine Kündigung des Gutachterauftrags ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die
Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
2. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn der Sachverständige in grober Weise die ihm bekannten obliegen den Verpflichtungen als Sachverständiger verstößt.
3. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber seiner
Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert oder dem
Sachverständigen keinen Zugang verschafft. Des Weiteren gilt als wichtiger
Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber den Sachverständigen in seiner Arbeit behindert
oder sein pflichtwidriges Verhalten aufgrund einer Mahnung des Sachverständigen nicht
ändert.
4. Sofern es zu einer Kündigung kommt, deren Gründe der Sachverständige nicht zu
vertreten hat, kann der Sachverständige maßgebend nach dem Stand seines Gutachtens
60% der ursprünglich vereinbarten Vergütung vom Auftraggeber verlangen.
5. Sofern die Kündigungsgründe vom Sachverständigen zu vertreten sind, hat dieser einen
Anspruch auf eine Vergütung, die sich nach dem Stand des Gutachtens bemisst.
14 Gerichtsstand und Erfüllungsort
1.Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Wohnsitz/Büroadresse (42799 Leichlingen) des Sachverständigen.
15 Schlussbestimmungen
1. Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen nichtig ist,
wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmung dieses Vertrages nicht berührt. Unwirksame
Bestimmungen können durch solche ersetzt werden, die dem gewollten Zweck am nächsten
kommen und gesetzlich zulässig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme
einer solchen Ersatzbestimmung.
2. Änderungen oder Nebenabreden zu dem geschlossenen Vertrag haben schriftlich zu erfolgen und sind von beiden Parteien zu bestätigen.
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